Artikel 21
Kündigung
(1) Jeder Vertragsstaat kann jederzeit dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Einlangen der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2017
Gesetzesnummer
20007113
Dokumentnummer
NOR40126054
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