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§ 1a Standesregeln für Tankstellenbetreiber über den Zeitpunkt der Preisauszeichnung für Treibstoffe bei Tankstellen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.3.2026

§ 1a.

Abweichend von § 1 zweiter Satz gilt, dass im Zeitraum zwischen 16. März 2026 und 12. April 2026 Preiserhöhungen nur an jedem Montag, Mittwoch und Freitag jeweils um 12.00 Uhr zulässig sind.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2026

Gesetzesnummer

20007082

Dokumentnummer

NOR40276567

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