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§ 7 LuF-PauschVO 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.1.2011

Ist bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 2011 bis einschließlich 2015 anzuwenden (vgl. § 15).

Wechsel der Pauschalierungsmethode

§ 7.

Wechselt der Steuerpflichtige in Anwendung dieser Verordnung von der pauschalen Gewinnermittlung mittels eines Durchschnittssatzes gemäß §  2 Abs. 1 zur Gewinnermittlung mittels Berücksichtigung pauschaler Betriebsausgaben oder umgekehrt, hat die Ermittlung eines Übergangsgewinnes bzw. -verlustes gemäß § 4 Abs. 10 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu unterbleiben.

Schlagworte

Übergangsverlust

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

20007079

Dokumentnummer

NOR40125369

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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