Entblistern
§ 20
(1) Für das Entblistern ist eine klare Prozessbeschreibung zu erstellen, die zumindest folgende Punkte zu berücksichtigen hat:
- 1. Vier-Augen-Prinzip,
- 2. Maßnahmen zum Schutz von Produkt und Mensch (z.B. Tragen von Handschuhen und Mundschutz),
- 3. Trennung von anderen Arbeitsbereichen,
- 4. Protokollführung, und
- 5. Reinigung des Arbeitsplatzes und der Ausrüstung.
(2) Über das Entblistern ist ein Protokoll anzufertigen, welches mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:
- 1. Datum und Uhrzeit,
- 2. Produktangaben (Name, Stärke/Dosierung, Darreichungsform, Chargennummer der neu zu verblisternden Arzneispezialität, Laufzeit),
- 3. Operator,
- 4. zweiter Operator (Vier-Augen-Prinzip),
- 5. Menge,
- 6. Dokumentation der Reinigung, und
- 7. besondere Vorkommnisse.
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