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Art. 1 § 20 Neuverblisterungsbetriebsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Entblistern

§ 20

(1) Für das Entblistern ist eine klare Prozessbeschreibung zu erstellen, die zumindest folgende Punkte zu berücksichtigen hat:

  1. 1. Vier-Augen-Prinzip,
  2. 2. Maßnahmen zum Schutz von Produkt und Mensch (z.B. Tragen von Handschuhen und Mundschutz),
  3. 3. Trennung von anderen Arbeitsbereichen,
  4. 4. Protokollführung, und
  5. 5. Reinigung des Arbeitsplatzes und der Ausrüstung.

(2) Über das Entblistern ist ein Protokoll anzufertigen, welches mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:

  1. 1. Datum und Uhrzeit,
  2. 2. Produktangaben (Name, Stärke/Dosierung, Darreichungsform, Chargennummer der neu zu verblisternden Arzneispezialität, Laufzeit),
  3. 3. Operator,
  4. 4. zweiter Operator (Vier-Augen-Prinzip),
  5. 5. Menge,
  6. 6. Dokumentation der Reinigung, und
  7. 7. besondere Vorkommnisse.

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