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§ 5 AGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Zusammenwirken

§ 5.

Die Behörden des Bundes, die Träger der Sozialversicherung, der Dachverband und das Arbeitsmarktservice haben bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit den Trägern des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots zusammen zu wirken.

Schlagworte

Informationsangebot, Beratungsangebot

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019

Gesetzesnummer

20007058

Dokumentnummer

NOR40210605

Stichworte