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§ 9 VerwEinzG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2011

Stichtag und Wertänderungen

§ 9

Für die Dauer der Einziehungsfrist ist der Wert des Verwahrnisses im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens maßgeblich. Wenn der Wert des Verwahrnisses nach Ablauf der Frist von einem Jahr unter die Grenze des § 7 Abs. 1 fällt, kann es sofort eingezogen werden.