Befreiung von der Abgabenpflicht
§ 3
Von der Flugabgabe ist befreit:
- 1. Der Abflug von Passagieren, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen.
- 2. Der Abflug von Personen, die zur Flugbesatzung gehören oder die als Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges an ihren Einsatzort oder von ihrem Einsatzort geflogen werden.
- 3. Der Abflug zu Ausbildungszwecken oder zum Zweck des Absprunges mit einem Fallschirm.
- 4. Der Abflug ausschließlich zu militärischen, medizinischen oder humanitären Zwecken.
- 5. Der Abflug von Transit- und Transferpassagieren nach einer Zwischenlandung auf einem inländischen Flughafen, die zu einer planmäßigen Unterbrechung der Flugreise des Passagiers von weniger als 24 Stunden geführt hat.
- 6. Der Abflug nach einer nicht planmäßigen Landung.
- 7. Der Abflug von Luftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht bis einschließlich 2 000 Kilogramm.
- 8. Der Abflug von staatlichen Luftfahrzeugen im Sinne des Art. 3 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949.
Schlagworte
Transitpassagier
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2017
Gesetzesnummer
20007051
Dokumentnummer
NOR40143659
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