Funktionsdauer des Vorstandes
§ 8.
(1) Die Funktion eines Mitglieds des Vorstandes der Regulierungsbehörde endet
- 1. mit Ablauf der Funktionsperiode,
- 2. mit Zurücklegung der Funktion nach Erörterung und Abstimmung mit dem Aufsichtsrat,
- 3. mit der Abberufung durch den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus gemäß Abs. 3.
(2) Die Zurücklegung der Funktion als Mitglied des Vorstands ist dem Aufsichtsrat und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus schriftlich bekannt zu geben. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus veranlasst die Bestellung eines neuen Mitglieds des Vorstands.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat ein Mitglied des Vorstands aus wichtigem Grund abzuberufen, wenn
- 1. nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war oder weggefallen ist,
- 2. dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder wenn der Vorstand infolge Krankheit, Unfalls oder eines Gebrechens länger als ein halbes Jahr vom Dienst abwesend ist ,
- 3. eine Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe vorliegt, wenn die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt, oder die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder
- 4. eine grobe Pflichtverletzung vorliegt.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Gesetzesnummer
20007046
Dokumentnummer
NOR40274205
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