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§ 34 E-ControlG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2025

Auskunfts- und Einsichtsrechte

§ 34.

Die Regulierungsbehörde ist bei Erfüllung ihrer Aufgaben befugt, in alle Unterlagen von Marktteilnehmern, Netzbetreibern, Speicherunternehmen, Bilanzgruppenverantwortlichen, Bilanzgruppenkoordinatoren sowie von den in § 168 ElWG und § 10 GWG 2011 genannten (juristischen) Personen Einsicht zu nehmen und über alle auf ihre Tätigkeit Bezug habenden Umstände Auskunft zu verlangen. Die Auskunftspflicht umfasst insbesondere auch die laufende Bekanntgabe von Daten zur Evidenzhaltung von Unterlagen, die der Erfüllung der Aufsichtstätigkeit dienen.

Schlagworte

Auskunftsrecht

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20007046

Dokumentnummer

NOR40274240

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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