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§ 29 E-ControlG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2025

Personal

§ 29.

(1) Der Vorstand ist berechtigt, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der erforderlichen Anzahl durch Dienstvertrag einzustellen. Auf das Dienstverhältnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, und die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der privaten Wirtschaft geltenden sonstigen Rechtsvorschriften anzuwenden.

(2) Auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Regulierungsbehörde sowie die von ihnen beauftragten Gutachterinnen und Gutachter und sonstigen Sachverständigen, die in keinem Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Regulierungsbehörde ist als Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kollektivvertragsfähig.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20007046

Dokumentnummer

NOR40274235

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