Rahmenbedingungen
§ 22.
Im Zuge der Erledigung ihrer Regulierungsaufgaben hat die Regulierungsbehörde
- 1. in Zusammenarbeit mit den Marktteilnehmern und Netzbenutzern sonstige Marktregeln zu erstellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen,
- 2. in Zusammenarbeit mit den Betreibern von Stromnetzen und Netzbenutzern technische und organisatorische Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen zu erarbeiten und diesen zur Verfügung zu stellen,
- 3. Strom- bzw. Erdgaspreisvergleiche für Endkundinnen und Endkunden zu erstellen und zu veröffentlichen,
- 4. jene Vorkehrungen zu treffen, die zur Erfüllung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben der Europäischen Union erforderlich sind und zur Weiterentwicklung des Europäischen Energiebinnenmarktes beitragen,
- 5. in geeigneter Weise allgemeine Informationen über ihren Tätigkeitsbereich zu veröffentlichen,
- 6. als zentrale Informationsstelle Verbraucherinnen und Verbraucher über deren Rechte, das geltende Recht und Streitbeilegungsverfahren, die im Streitfall zur Verfügung stehen, laufend zu informieren,
- 7. die Kompatibilität auf regionaler Ebene, aller für Marktprozesse relevanten Datenaustauschverfahren, in Zusammenarbeit mit den Marktteilnehmern, sicherzustellen,
- 8. jährliche Empfehlungen zur Übereinstimmung der Energiepreise mit den Vorgaben der Richtlinien (EU) 2019/944 sowie (EU) 2024/1788 abzugeben.
Schlagworte
Strompreisvergleich
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Gesetzesnummer
20007046
Dokumentnummer
NOR40274222
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