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§ 10 E-ControlG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2025

Regulierungskommission

§ 10.

(1) Die Regulierungskommission der E‑Control besteht aus fünf von der Bundesregierung ernannten Mitgliedern. Ein Mitglied der Kommission hat dem Richterstand anzugehören; es muss zum Zeitpunkt seiner Ernennung das Richteramt aber nicht mehr aktiv ausüben. Bei seiner Bestellung hat die Bundesregierung auf einen Dreiervorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Bedacht zu nehmen. Die Bestellung der anderen Mitglieder erfolgt auf Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass mindestens ein Mitglied über technische, die anderen Mitglieder über juristische und/oder ökonomische Kenntnisse verfügen. Die Funktionsperiode der Mitglieder der Regulierungskommission beträgt fünf Jahre. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Für jedes Mitglied bestellt die Bundesregierung ein Ersatzmitglied. Das Ersatzmitglied tritt bei Verhinderung des Mitglieds an dessen Stelle.

(3) Zum Mitglied der Regulierungskommission darf nur bestellt werden, wer das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt.

(4) Ein Mitglied der Regulierungskommission darf für die Dauer seiner Funktion keine weitere Tätigkeit ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner Aufgaben behindert oder geeignet ist, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, oder sonstige wesentliche Interessen seiner Funktion gefährdet; dies gilt insbesondere für die in § 4 Unv‑Transparenz‑G umschriebenen Tätigkeiten.

(5) Die Funktion als Mitglied der Regulierungskommission endet

  1. 1. mit Ablauf der Funktionsperiode,
  2. 2. mit Zurücklegung der Funktion, die der Bundesregierung schriftlich zuhanden des Bundeskanzlers mitzuteilen ist,
  3. 3. mit der Abberufung durch die Bundesregierung gemäß Abs. 6.

(6) Die Bundesregierung hat das betreffende Mitglied der Regulierungskommission aus wichtigem Grund abzuberufen, wenn

  1. 1. nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war oder weggefallen ist,
  2. 2. dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder wenn das betreffende Mitglied infolge Krankheit, Unfalls oder eines Gebrechens länger als ein halbes Jahr vom Dienst abwesend ist,
  3. 3. eine Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe vorliegt, wenn die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt, oder die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder
  4. 4. eine grobe Pflichtverletzung vorliegt.

(7) Die Abs. 1, 3, 4, 5 und 6 sind auf Ersatzmitglieder sinngemäß anzuwenden.

(8) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird das betreffende Ersatzmitglied Mitglied der Regulierungskommission. Für die Zeit bis zum Ablauf der Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitgliedes ist unter Anwendung der Abs. 1, 2 und 3 unverzüglich ein neues Ersatzmitglied zu bestellen.

(9) Die Mitglieder der Regulierungskommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Regulierungskommission als Organ der Regulierungsbehörde zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.

(10) Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Regulierungskommission ist das Personal der Regulierungsbehörde an die Weisungen der oder des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes gebunden.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20007046

Dokumentnummer

NOR40274207

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