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§ 98 ElWOG 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.3.2011

14. Teil

Strafbestimmungen und Geldbußen

1. Hauptstück

Allgemeine Verpflichtung der Länder Allgemeine Verpflichtung der Länder

§ 98.

(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben wirksame, verhältnismäßige, abschreckende Sanktionen gegen Elektrizitätsunternehmen bezüglich der aus dem Ausführungsgesetz erwachsenden Verpflichtungen vorzusehen, wobei für Verstöße

  1. 1. von Unternehmen, an deren Netz mindestens 100 000 Kunden angeschlossen sind, gegen die Bestimmung des § 66 Abs. 2, § 67 Abs. 2 oder § 88 Abs. 2 eine Mindeststrafe von 10 000 Euro,
  2. 2. von Unternehmen, an deren Netz mindestens 100 000 Kunden angeschlossen sind, gegen die Bestimmung des § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 2 oder 5, § 37 Abs. 1, § 40, § 42 Abs. 1, 3, 5, 6 oder 7, § 45, § 77, § 80 Abs. 1, 3 oder 4 oder § 87 Abs. 1, 2 oder 3 eine Mindeststrafe von 50 000 Euro und
  3. 3. von allen übrigen Unternehmen gegen die Bestimmung des § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 2 oder 5, § 37 Abs. 1, § 40, § 42 Abs. 1, 3, 5, 6 oder 7, § 45, § 66 Abs. 2, § 67 Abs. 2 § 77, § 80 Abs. 1, 3 oder 4, § 87 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 88 Abs. 2 eine wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktion festzulegen ist.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2021

Gesetzesnummer

20007045

Dokumentnummer

NOR40124006

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