vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 96 ElWOG 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.3.2011

Automationsunterstützter Datenverkehr in der Ausführungsgesetzgebung

§ 96.

(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben sicherzustellen, dass personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren in Elektrizitätsangelegenheiten erforderlich sind, die die Behörden in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigen oder die der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen sind, automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden dürfen, sowie nach den sich aus § 93 ergebenden Grundsätzen die Weitergabe von bearbeiteten Daten an Dritte zu regeln.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2021

Gesetzesnummer

20007045

Dokumentnummer

NOR40124004

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)