vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 93 ElWOG 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.1.2021

Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 93.

(1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind, erforderlich sind, die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde gemäß § 10 zur Kenntnis gelangt sind, dürfen gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Regulierungsbehörde sind ermächtigt, bearbeitete Daten im Rahmen von Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind, zu übermitteln an

  1. 1. die Beteiligten an diesem Verfahren;
  2. 2. Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden;
  3. 3. die Mitglieder des Regulierungs- bzw. Energiebeirates;
  4. 4. ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG);
  5. 5. die für die Durchführung des elektrizitätsrechtlichen Genehmigungsverfahrens zuständige Behörde, soweit diese Daten im Rahmen dieses Verfahrens benötigt werden.

Schlagworte

Regulierungsbeirat

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2021

Gesetzesnummer

20007045

Dokumentnummer

NOR40230567

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte