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§ 9 ElWOG 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.3.2011

Verbot von Diskriminierung

§ 9.

Netzbetreibern ist es untersagt jene Personen, die ihre Anlagen nutzen oder zu nutzen beabsichtigen oder bestimmten Kategorien dieser Personen, insbesondere zugunsten vertikal integrierter Elektrizitätsunternehmen, diskriminierend zu behandeln.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2021

Gesetzesnummer

20007045

Dokumentnummer

NOR40123917