Netzebenen
§ 63.
Als Netzebenen, von denen bei der Bildung der Systemnutzungsentgelte auszugehen ist, werden bestimmt:
- 1. Netzebene 1: Höchstspannung (380 kV und 220 kV, einschließlich 380/220-kV-Umspannung);
- 2. Netzebene 2: Umspannung von Höchst- zu Hochspannung;
- 3. Netzebene 3: Hochspannung (110 kV, einschließlich Anlagen mit einer Betriebsspannung zwischen mehr als 36 kV und 220 kV);
- 4. Netzebene 4: Umspannung von Hoch- zu Mittelspannung;
- 5. Netzebene 5: Mittelspannung (mit einer Betriebsspannung zwischen mehr als 1 kV bis einschließlich 36 kV sowie Zwischenumspannungen);
- 6. Netzebene 6: Umspannung von Mittel- zu Niederspannung;
- 7. Netzebene 7: Niederspannung (1 kV und darunter).
Schlagworte
Höchstspannung, Hochspannung, Mittelspannung
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2021
Gesetzesnummer
20007045
Dokumentnummer
NOR40123971
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