Entgelt für Messleistungen
§ 57.
(1) Durch das vom Netzbenutzer zu entrichtende Entgelt für Messleistungen werden dem Netzbetreiber jene direkt zuordenbaren Kosten abgegolten, die mit der Errichtung und dem Betrieb von Zähleinrichtungen einschließlich notwendiger Wandler, der Eichung und der Datenauslesung verbunden sind.
(2) Die festgesetzten Entgelte für Messleistungen sind Höchstpreise und gelten für die jeweils eingesetzte Art der Messung. Das Entgelt für Messleistungen ist regelmäßig sowie grundsätzlich aufwandsorientiert zu verrechnen. Soweit Messeinrichtungen von den Netzbenutzern selbst beigestellt werden, ist es entsprechend zu vermindern.
(3) Das Entgelt für Messleistungen ist auf einen Zeitraum von einem Monat zu beziehen und ist im Zuge von nicht monatlich erfolgenden Abrechnungen tageweise zu aliquotieren.
(4) Eine Ab- bzw. Auslesung der Zähleinrichtung hat – mit Ausnahme von Lastprofilzählern, die vom Netzbetreiber jedenfalls zumindest monatlich ausgelesen werden, sowie intelligenten Messgeräten, die gemäß § 84 Abs. 1 ausgelesen werden, – zumindest einmal jährlich zu erfolgen. Dabei hat mindestens alle drei Jahre eine Ab- bzw. Auslesung durch den Netzbetreiber selbst zu erfolgen. Werden die Ablesung und die Übermittlung der Messdaten durch den Netzbenutzer erledigt, so ist der Netzbetreiber zur Durchführung einer Plausibilitätskontrolle der übermittelten Daten verpflichtet. Eine rechnerische Ermittlung der Messwerte ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen der Netzbenutzer von der ihm angebotenen Möglichkeit zur Selbstablesung und Übermittlung der Daten an den Netzbetreiber keinen Gebrauch gemacht hat und ein Ableseversuch durch den Netzbetreiber, aus einem Grund, der dem Verantwortungsbereich des Netzbenutzers zuzuordnen ist, erfolglos blieb.
Schlagworte
Ablesung
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2021
Gesetzesnummer
20007045
Dokumentnummer
NOR40154976
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)