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§ 46 ElWOG 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2021

Allgemeine Anschlusspflicht

§ 46.

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben Betreiber von Verteilernetzen zu verpflichten, Allgemeine Bedingungen zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen mit Endverbrauchern und Erzeugern privatrechtliche Verträge über den Anschluss abzuschließen (Allgemeine Anschlusspflicht).

(2) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Allgemeine Anschlusspflicht auch dann besteht, wenn eine Einspeisung oder Abnahme von elektrischer Energie erst durch die Optimierung, Verstärkung oder den Ausbau des Verteilernetzes möglich wird.

(3) Die Ausführungsgesetze können wegen begründeter Sicherheitsbedenken oder wegen technischer Inkompatibilität Ausnahmen von der Allgemeinen Anschlusspflicht vorsehen. Die Gründe für die Ausnahme von der Allgemeinen Anschlusspflicht sind in den Marktregeln näher zu definieren.

(4) Die Ausführungsgesetze haben Betreiber von Verteilernetzen zu verpflichten, im Netzzugangsvertrag einen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage des Netzzugangsberechtigten zu bestimmen, der den tatsächlichen und vorhersehbaren zeitlichen Erfordernissen für die Errichtung oder Ertüchtigung der Anschlussanlage oder für notwendige Verstärkungen oder Ausbauten des vorgelagerten Verteilernetzes entspricht. Dieser Zeitpunkt darf spätestens ein Jahr nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 7 bis 5 und spätestens drei Jahre nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 4 und 3 liegen. Sofern für die beabsichtigten Maßnahmen behördliche Genehmigungen oder Verfahren benötigt werden, ist die Verfahrensdauer nicht in diese Frist einzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2021

Gesetzesnummer

20007045

Dokumentnummer

NOR40236263