4. Abschnitt
Wirksamere Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers Voraussetzungen
§ 33.
In den Fällen, in denen das Übertragungsnetz am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens gestanden hat, und Regelungen bestehen, die eindeutig eine wirksamere Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers gewährleisten als die Bestimmungen zum unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber (§ 28 bis § 32), besteht die Möglichkeit, die Entflechtungsvorschriften des § 24 nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2021
Gesetzesnummer
20007045
Dokumentnummer
NOR40123941
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)