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§ 33 ElWOG 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.3.2011

4. Abschnitt

Wirksamere Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers Voraussetzungen

§ 33.

In den Fällen, in denen das Übertragungsnetz am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens gestanden hat, und Regelungen bestehen, die eindeutig eine wirksamere Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers gewährleisten als die Bestimmungen zum unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber (§ 28 bis § 32), besteht die Möglichkeit, die Entflechtungsvorschriften des § 24 nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2021

Gesetzesnummer

20007045

Dokumentnummer

NOR40123941