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§ 25 ElWOG 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.3.2011

2. Abschnitt

Unabhängiger Netzbetreiber (Independent System Operator ‑ ISO) Voraussetzungen

§ 25.

(1) In den Fällen, in denen das Übertragungsnetz am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens gestanden hat, besteht die Möglichkeit die eigentumsrechtliche Entflechtung nach § 24 nicht anzuwenden und stattdessen auf Vorschlag des Eigentümers des Übertragungsnetzes einen unabhängigen Netzbetreiber zu benennen.

(2) Der unabhängige Netzbetreiber muss folgende Nachweise erbringen:

  1. 1. Er entspricht § 24 Abs. 2;
  2. 2. er verfügt über die erforderlichen finanziellen, technischen, personellen und materiellen Ressourcen;
  3. 3. er verpflichtet sich, einen von der Regulierungsbehörde überwachten Netzentwicklungsplan umzusetzen;
  4. 4. er muss in der Lage sein, seinen Verpflichtungen gemäß der Verordnung 2009/714/EG , auch bezüglich der Zusammenarbeit der Übertragungsnetzbetreiber auf europäischer und regionaler Ebene, nachzukommen;
  5. 5. der Eigentümer des Übertragungsnetzes muss in der Lage sein, seinen Verpflichtungen gemäß § 26 Abs. 2 nachzukommen. Zu diesem Zweck sind sämtliche Vereinbarungen, insbesondere mit dem unabhängigen Netzbetreiber, der Regulierungsbehörde vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2021

Gesetzesnummer

20007045

Dokumentnummer

NOR40123933

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