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§ 103 ElWOG 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.8.2013

Besondere Bestimmungen über Verwaltungsstrafverfahren

§ 103.

(1) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß § 99 bis § 102 beträgt ein Jahr.

(2) Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter Vermögensvorteil ist als verfallen zu erklären.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2021

Gesetzesnummer

20007045

Dokumentnummer

NOR40154996

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