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§ 101 ElWOG 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.3.2011

Betrieb ohne Zertifizierung

§ 101.

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen, wer keinen Antrag auf Zertifizierung gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder § 35 als Übertragungsnetzbetreiber stellt oder nach der rechtskräftigen Abweisung eines solchen Antrages auf Zertifizierung den Betrieb des Übertragungsnetzes ohne Zertifizierung führt.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2021

Gesetzesnummer

20007045

Dokumentnummer

NOR40124009

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