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§ 100 ElWOG 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.3.2011

Einbehaltung von Abgabensenkungen

§ 100.

Wer dem § 94 zuwiderhandelt oder wer zwar die Preise dem § 94 entsprechend herabsetzt, die Auswirkung der Senkung von Steuern, Abgaben oder Zöllen aber dadurch umgeht, dass er, ohne dass dies durch entsprechende Kostenerhöhungen verursacht ist, die Senkung der genannten Eingangsabgaben durch eine Preiserhöhung ganz oder teilweise unwirksam macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2021

Gesetzesnummer

20007045

Dokumentnummer

NOR40124008

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