Anlage IV
(zu § 71)
Verfahren zur Bestimmung der Effizienz des KWK-Prozesses
- Die Werte für die Berechnung des Wirkungsgrades der KWK und der Primärenergieeinsparungen sind auf der Grundlage des tatsächlichen oder erwarteten Betriebs des Blocks unter normalen Einsatzbedingungen zu bestimmen.
- a) Hocheffiziente KWK
- – Im Rahmen dieser Richtlinie muss „hocheffiziente KWK“ folgende Kriterien erfüllen:
- – die KWK-Erzeugung in KWK-Blöcken ermöglicht gemäß lit. b berechnete Primärenergieeinsparungen von mindestens 10 % im Vergleich zu den Referenzwerten für die getrennte Strom- und Wärmeerzeugung;
- – die Erzeugung in KWK-Klein- und Kleinstanlagen, die Primärenergieeinsparungen erbringen, kann als hocheffiziente KWK gelten.
- b) Berechnung der Primärenergieeinsparungen
- – Die Höhe der Primärenergieeinsparungen durch KWK gemäß Anlage III ist anhand folgender Formel zu berechnen:
- – PEE Primärenergieeinsparung.
- – KWK W Wärmewirkungsgrad-Referenzwert der KWK-Erzeugung, definiert als jährliche Nutzwärmeerzeugung im Verhältnis zum Brennstoff, der für die Erzeugung der Summe von KWK-Nutzwärmeleistung und KWK-Stromerzeugung eingesetzt wurde.
- – Ref W Wirkungsgrad-Referenzwert für die getrennte Wärmeerzeugung.
- – KWK E elektrischer Wirkungsgrad der KWK, definiert als jährlicher KWK-Strom im Verhältnis zum Brennstoff, der für die Erzeugung der Summe von KWK-Nutzwärmeleistung und KWK-Stromerzeugung eingesetzt wurde. Wenn ein KWK-Block mechanische Energie erzeugt, so kann der jährlichen KWK-Stromerzeugung ein Zusatzwert hinzugerechnet werden, der der Strommenge entspricht, die der Menge der mechanischen Energie gleichwertig ist. Dieser Zusatzwert berechtigt nicht dazu, Herkunftsnachweise gemäß § 72 auszustellen.
- – Ref E Wirkungsgrad-Referenzwert für die getrennte Stromerzeugung.
- c) Berechnung der Energieeinsparung unter Verwendung alternativer Berechnungsmethoden nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/8/EG .
- – Werden die Primärenergieeinsparungen für einen Prozess gemäß Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/8/EG berechnet, so sind sie gemäß der Formel unter lit. b dieses Anhangs zu berechnen, wobei „KWK W“ durch „W“ und „KWK E“ durch „E“ ersetzt wird.
- – W bezeichnet den Wärmewirkungsgrad des Prozesses, definiert als jährliche Wärmeerzeugung im Verhältnis zum Brennstoff, der für die Erzeugung der Summe von Wärmeerzeugung und Stromerzeugung eingesetzt wurde.
- – E bezeichnet den elektrischen Wirkungsgrad des Prozesses, definiert als jährliche Stromerzeugung im Verhältnis zum Brennstoff, der für die Summe von Wärme und Stromerzeugung eingesetzt wurde. Wenn ein KWK-Block mechanische Energie erzeugt, so kann der jährlichen KWK-Stromerzeugung ein Zusatzwert hinzugerechnet werden, der der Strommenge entspricht, die der Menge der mechanischen Energie gleichwertig ist. Dieser Zusatzwert berechtigt nicht dazu, Herkunftsnachweis gemäß § 72 auszustellen.
- d) Für die Berechnung nach den lit. b und c können andere Berichtszeiträume als ein Jahr verwendet werden.
- e) Für KWK-Kleinstanlagen kann die Berechnung von Primärenergieeinsparungen auf zertifizierten Daten beruhen.
- f) Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme.
- Anhand der Grundsätze für die Festlegung der Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme gemäß § 71 und der Formel unter lit. b dieser Anlage ist der Betriebswirkungsgrad der getrennten Erzeugung von Strom und Wärme zu ermitteln, die durch KWK ersetzt werden soll.
- Die Wirkungsgrad-Referenzwerte werden nach folgenden Grundsätzen berechnet:
- 1. Beim Vergleich von KWK-Blöcken gemäß Art. 3 mit Anlagen zur getrennten Stromerzeugung gilt der Grundsatz, dass die gleichen Kategorien von Primärenergieträgern verglichen werden.
- 2. Jeder KWK-Block wird mit der besten, im Jahr des Baus dieses KWK-Blocks auf dem Markt erhältlichen und wirtschaftlich vertretbaren Technologie für die getrennte Erzeugung von Wärme und Strom verglichen.
- 3. Die Wirkungsgrad-Referenzwerte für KWK-Blöcke, die mehr als zehn Jahre alt sind, werden auf der Grundlage der Referenzwerte von Blöcken festgelegt, die zehn Jahre alt sind.
- 4. Die Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme müssen die klimatischen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten widerspiegeln.
Schlagworte
Stromerzeugung, Kleinanlage
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
20007045
Dokumentnummer
NOR40124030