vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 38 E-Geldgesetz 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.2011

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 38.

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.