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§ 24 E-Geldgesetz 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.2011

Berufsgeheimnis

§ 24.

Von der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank beauftragte Sachverständige unterliegen der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 14 Abs. 2 FMABG.