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§ 21 E-Geldgesetz 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

4. Hauptstück

Insolvenzbestimmungen, Aufsicht und internationale Zusammenarbeit

1. Abschnitt

Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen

§ 21.

Über das Vermögen eines E-Geld-Institutes kann ein Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden. Im Konkurs eines E-Geld-Institutes findet ein Sanierungsplanantrag nicht statt. Auf das Geschäftsaufsichts- und Konkursverfahren eines E-Geld-Institutes sind die §§ 106 bis 114 ZaDiG 2018 anzuwenden. Das Gericht hat im Wege der FMA, wenn es über eine inländische Zweigstelle eines ausländischen E-Geld-Institutes die Geschäftsaufsicht verhängt hat, die zuständigen Behörden allfälliger anderer Mitgliedstaaten, in denen solche Zweigstellen E-Geldgeschäfte betreiben, von seiner Entscheidung auf Anordnung der Geschäftsaufsicht sowie den konkreten Wirkungen der Geschäftsaufsicht unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Um Doppelentscheidungen zu vermeiden, sind vor der Entscheidung die zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten von der beabsichtigten Entscheidung zu unterrichten und ist nach Möglichkeit das Vorgehen abzustimmen.

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 17/2018

Schlagworte

Geschäftsaufsichtsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018

Gesetzesnummer

20007043

Dokumentnummer

NOR40200768

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