Abschnitt 4
Schlussbestimmungen
Vollziehung
§ 45
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.
Abschnitt 4
Schlussbestimmungen
Vollziehung
§ 45
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.