vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 45 TAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Abschnitt 4

Schlussbestimmungen

Vollziehung

§ 45

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.