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§ 42 TAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Vermittlung von Bühnenarbeitsverträgen

§ 42

(1) Eine Vereinbarung, durch die sich ein Mitglied verpflichtet, Bühnenarbeitsverträge nur unter Vermittlung bestimmter Personen zu schließen, ist ungültig.

(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, haben der/die Theaterunternehmer/in und das Mitglied die Vergütung für die Vermittlung eines Bühnenarbeitsvertrages je zur Hälfte zu bezahlen.

(3) Die Vereinbarung, dass das Mitglied mehr als die Hälfte der Vergütung zu bezahlen habe, ist unwirksam, sofern der/die Theaterunternehmer/in von der Mitwirkung des/der Vermittlers/Vermittlerin beim Vertragsabschluss Kenntnis hatte und Kenntnis haben musste.

(4) Die Vereinbarung einer Vergütung für die Vermittlung eines Bühnenarbeitsvertrages ist unwirksam:

  1. 1. soweit ein Vermittlungsentgelt entgegen § 5 Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, verlangt oder entgegengenommen wird;
  2. 2. wenn der Vertrag ohne Mitwirkung des/der Vermittlers/Vermittlerin geschlossen worden ist;
  3. 3. soweit das Mitglied Zahlungen für eine nach Vertragsabschluss erlangte Erhöhung der Bezüge oder für eine Zeit leisten soll, während der es kein Entgelt erhält;
  4. 4. wenn der Vertrag ohne Verschulden des Mitgliedes nicht wirksam wird;
  5. 5. soweit das Mitglied Zahlungen für die Zeit nach einer ohne sein/ihr Verschulden herbeigeführten Auflösung des Vertrages leisten soll;
  6. 6. wenn der/die Vermittler/in zur Vermittlung von Bühnenarbeitsverträgen nach dem AMFG nicht berechtigt ist.

(5) Es kann jedoch eine solche Vereinbarung wirksam werden, wenn in den in Abs. 4 Z 4 und 5 bezeichneten Fällen zwischen denselben Parteien ein neuer Bühnenarbeitsvertrag geschlossen wird. Die Vergütung ist jedoch nur bis zum Ende der Dauer des ursprünglich vermittelten Arbeitsverhältnisses zu entrichten.

(6) Eine Vereinbarung, nach der die Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung für die Vermittlung eines bedingten Vertrages vor Eintritt der Bedingung entstehen soll, ist unwirksam.

(7) Die Rückforderung einer Zahlung, die nach Abs. 2 bis 6 nicht wirksam vereinbart werden kann, ist auch dann zulässig, wenn der/die Zahlende wusste, dass er/sie die Zahlung nicht schuldig ist.

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