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§ 39 TAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Zwingende Vorschriften

§ 39

(1) Ein Bühnenarbeitsvertrag wird dadurch nicht ungültig, dass einzelne seiner Bestimmungen nach dem Gesetz unwirksam sind.

(2) Die dem Mitglied auf Grund dieses Gesetzes zustehenden Rechte können durch denBühnenarbeitsvertrag oder, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung weder aufgehoben noch beschränkt werden.