Haftung für abgelegte Gegenstände
§ 21
(1) Der/die Theaterunternehmer/in haftet als Verwahrer/in für Kleidungsstücke oder Gegenstände des Mitgliedes, deren Wert den Wert gewöhnlicher Gebrauchsgegenstände nicht übersteigt, wenn sie im Ankleideraum oder während der Probe oder der Aufführung auf der Bühne oder an dem vom/von der Theaterunternehmer/in dazu bestimmten Ort abgelegt werden, sofern er/sie nicht beweist, dass der Schaden weder durch ihn/sie noch durch seine/ihre Leute, noch durch fremde im Theater aus- und eingehende Personen verursacht ist. Besteht kein absperrbarer Ankleideraum und hat der/die Theaterunternehmer/in den Ort, wo die Gegenstände oder Kleidungsstücke zu hinterlegen sind, nicht bestimmt, so haftet der/die Theaterunternehmer/in, wenn sie an einem von den Mitgliedern dazu regelmäßig benützten Ort hinterlegt wurden.
(2) Für Gegenstände von besonderem Wert haftet der/die Theaterunternehmer/in nur, wenn diese auf Anordnung des/der Theaterunternehmers/Theaterunternehmerin bei der Aufführung verwendet werden mussten oder wenn die von ihm/ihr zur Übernahme solcher Gegenstände bestimmte Person diese in Kenntnis des besonderen Werts übernommen hat. Bestimmt der/die Theaterunternehmer/in eine solche Person nicht, so gilt der/die Garderobier/e als zur Verwahrung solcher Gegenstände bestimmt, wenn er/sie vom besonderen Wert durch das Mitglied in Kenntnis gesetzt wurde.
(3) Die Haftung für Gegenstände, die bei der Aufführung gebraucht werden, erlischt, wenn sie nicht binnen sieben Tagen nach der letzten Aufführung, in der sie gebraucht worden sind, abgeholt wurden.
(4) Der/die Theaterunternehmer/in haftet nach den Abs. 1 und 2 auch für Kleidungsstücke und sonstige vom Mitglied einem/einer Beauftragten des/der Theaterunternehmers/Theaterunternehmerin zur Beförderung übergebenen Gegenstände während einer Beförderung aus Anlass der Übersiedlung des Unternehmens an einen anderen Ort oder aus Anlass einer Reise an den Ort eines vom/von der Theaterunternehmer/in veranstalteten Gastspieles.
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