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§ 13 TAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Öffentliche Bekanntmachungen

§ 13

(1) Wird eine Vorstellung mit Angabe des Personenverzeichnisses (Theaterzettel) öffentlich bekanntgemacht, so sind die Darsteller/innen der im Personenverzeichnis einzeln angeführten Rollen namentlich anzuführen.

(2) Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn die Anführung infolge besonderer Umstände unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist oder wenn der/die Darsteller/in als Chormitglied, Komparse oder Komparsin oder als Statist/in auftritt.

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