Wahlberechtigung
§ 6
Alle Personen, die sich am Tag der Wahl des Vertrauensrates in einer Ausbildung gemäß § 8c, § 30 oder § 30b BAG befinden und in der Wählerliste gemäß § 9 Abs. 3 vermerkt sind, sind aktiv und passiv wahlberechtigt.
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