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Artikel 9 Automatische Anerkennung von in Österreich zugelassenen bzw. registrierten Human- und Tierarzneimitteln in Liechtenstein

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2010

Artikel 9

Zuständige Behörden

(1) Die zuständigen Behörden für die Durchführung dieses Abkommens sind:

In Liechtenstein: Amt für Gesundheit

In Österreich: Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen

(2) Allfällige Änderungen der obgenannten zuständigen Behörden werden auf diplomatischen Weg bekannt gegeben.

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