Ausstellung und Ausfolgung
§ 1.
Das Zivildienstabzeichen ist von der Zivildienstserviceagentur auszustellen und dem Zivildienstpflichtigen spätestens 15 Tage nach seinem Dienstantritt auszuhändigen.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2019
Gesetzesnummer
20006972
Dokumentnummer
NOR40217669
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