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§ 12 FZV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2010

2. Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen Gebühren

§ 12

(1) Für die Ausstellung des Zertifikates ist vom Antragsteller im Falle eines Flughafens mit mehr als fünf Millionen Passagieren pro Jahr im zivilen Flugbetrieb eine Gebühr von 50 000 Euro, in allen anderen Fällen eine Gebühr von 30 000 Euro zu entrichten.

(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr tritt zum Zeitpunkt der Zustellung des Zertifikates ein. Die Gebühr ist binnen 14 Tagen an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie mittels Überweisung durch Erlagschein zu entrichten. Wird die Gebühr nicht ohne weiteres entrichtet, ist diese in einem abgesonderten Bescheid vorzuschreiben.

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