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§ 10 FZV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2010

Wechsel des Flughafenhalters

§ 10

(1) Eine Übertragung des Zertifikates auf einen anderen Flughafenhalter ist nicht zulässig. Bei einem Wechsel des Flughafenhalters hat der bisherige Inhaber des Zertifikates dieses der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzustellen. Der neue Flughafenhalter hat einen neuen Antrag gemäß § 2 auf Ausstellung einer Flughafen-Zertifizierung zu stellen.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann die zuständige Behörde auf Antrag des neuen Flughafenhalters bei einem bloßen Wechsel in der Person des Flughafenhalters unter Beibehaltung des bestehenden bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges des Flughafens einer Übertragung des Zertifikates zustimmen.

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