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Artikel 5 Entwicklungszusammenarbeit (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2010

Artikel 5

Artikel 5 Allgemeine Bestimmungen für Zoll- und Steuerbefreiungen

Um die Durchführung aller Projekte gemäß diesem Vertrages zu ermöglichen, soll die Bosnien und Herzegowina Partei

  1. • alle Güter einschließlich Geräte und Materialien, Arbeiten und Dienstleistungen, die auf der Basis eines Zuschusses von Österreich bereitgestellt oder finanziert werden, von Steuern, Zollabgaben und anderen Abgaben befreien,
  2. • alle Genehmigungen, Vollmachten, Lizenzen und ähnliche Dokumente, die für die Einfuhr (einschließlich temporärer Einfuhr) und Wiederausfuhr von Geräten zur Durchführung dieser Projekte notwendig sind, erteilen.

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