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Artikel 6 Sicherheit der Seeschifffahrt – Protokoll von 2005 zum Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.2010

Artikel 6

Auslegung und Anwendung

(1) Das Protokoll von 1988 und dieses Protokoll werden zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls als eine einzige Übereinkunft angesehen und ausgelegt.

(2) Die durch dieses Protokoll revidierten Artikel 1 bis 4 des Protokolls von 1988 zusammen mit den Artikeln 8 bis 13 des vorliegenden Protokolls bilden das Protokoll von 2005 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, und werden als solches bezeichnet (SUA-Protokoll über feste Plattformen 2005).

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2019

Gesetzesnummer

20006914

Dokumentnummer

NOR40121738

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