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Artikel 22 Sicherheit der Seeschifffahrt – Protokoll von 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.2010

Artikel 22

Änderungen der Anlage

(1) Die Anlage kann durch das Hinzufügen einschlägiger Verträge geändert werden, die

  1. a) für alle Staaten zur Teilnahme offen stehen;
  2. b) in Kraft getreten sind und
  3. c) mindestens zwölf Vertragsstaaten dieses Protokolls ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben beziehungsweise denen sie beigetreten sind.

(2) Nach Inkrafttreten dieses Protokolls kann jeder seiner Vertragsstaaten eine derartige Änderung der Anlage vorschlagen. Jeder Änderungsvorschlag wird dem Generalsekretär in Schriftform übermittelt. Der Generalsekretär leitet vorgeschlagene Änderungen, welche die Erfordernisse des Absatzes 1 erfüllen, an alle Mitglieder der Organisation weiter und ersucht die Vertragsstaaten des Protokolls um ihre Zustimmung zum Beschluss der vorgeschlagenen Änderung.

(3 Die vorgeschlagene Änderung der Anlage gilt als beschlossen, sobald ihr mehr als zwölf Vertragsstaaten des Protokolls durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär zugestimmt haben.

(4) Die beschlossene Änderung der Anlage tritt dreißig Tage nach Hinterlegung der zwölften Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dieser Änderung beim Generalsekretär für die Vertragsstaaten des Protokolls in Kraft, die eine solche Urkunde hinterlegt haben. Für jeden Vertragsstaat des Protokolls, der die Änderung nach Hinterlegung der zwölften Urkunde beim Generalsekretär ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt die Änderung am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch diesen Staat in Kraft.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2019

Gesetzesnummer

20006912

Dokumentnummer

NOR40121763

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