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Artikel 15 Sicherheit der Seeschifffahrt – Protokoll von 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.2010

Artikel 15

Auslegung und Anwendung

(1) Das Übereinkommen und dieses Protokoll werden zwischen den Vertragsparteien des Protokolls als eine einzige Übereinkunft angesehen und ausgelegt.

(2) Die durch dieses Protokoll revidierten Artikel 1 bis 16 des Übereinkommens zusammen mit den Artikeln 17 bis 24 des Protokolls und seiner Anlage bilden das Übereinkommen von 2005 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt und werden als solches bezeichnet (SUA-Übereinkommen 2005).

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2019

Gesetzesnummer

20006912

Dokumentnummer

NOR40121750

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