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Artikel 8 Soziale Sicherheit (Korea/R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2010

Artikel 8

Versicherungspflicht von Personen, die von der Regierung oder einem anderen öffentlichen Dienstgeber beschäftigt werden

  1. 1. Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen4 vom 18. April 1961 oder des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen5 vom 24. April 1963.
  2. 2. Wird eine von der Regierung oder einem anderen öffentlichen Dienstgeber eines Vertragsstaates beschäftigte Person in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten hinsichtlich dieser Beschäftigung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.

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4 Kundgemacht in BGBl. Nr. 66/1966.

5 Kundgemacht in BGBl. Nr. 318/1969.

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