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§ 5 Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.7.2019

2. Abschnitt

Erzeugnisspezifische Bestimmungen Schlachtkörper von Rindern und Schweinen

§ 5.

(1) Bei Schlachtkörpern von mindestens acht Monate alten Rindern sowie bei Schlachtkörpern von Schweinen hat sich das Kontrollorgan bei der Durchführung der Kontrolle im Sinne des § 14 VNG davon zu überzeugen, dass die Schlachtkörper den Vorschriften über Aufmachung, Einstufung in Handelsklassen oder Kategorien und Kennzeichnung entsprechen.

(2) Das Kontrollorgan hat im Schlachtbetrieb im Falle von

  1. 1. mindestens acht Monate alten Rindern mindestens 40 Schlachtkörper oder, wenn es weniger als 40 Schlachtkörper gibt, alle Schlachtkörper,
  2. 2. Schweinen mindestens 30 Schlachtkörper oder, wenn es weniger als 30 Schlachtkörper gibt, alle Schlachtkörper
  1. zu kontrollieren.

(3) Jedenfalls sind sämtliche Schlachtkörper aber in solcher Menge zu kontrollieren, dass durch die Kontrolle eine sichere Beurteilung der gesamten zu kontrollierenden Partie gewährleistet ist.

(4) Bei weniger als acht Monate alten Rindern hat sich das Kontrollorgan bei der Durchführung der Kontrolle im Sinne des § 14 VNG am Schlachthof davon zu überzeugen, dass die Schlachtkörper dieser Rinder in die entsprechende Kategorie eingeteilt sind. Für die Menge der zu kontrollierenden Schlachtkörper gilt Abs. 3 sinngemäß.

(5) Das Kontrollorgan hat die Prüfung der Schlachtkörper unter Zuhilfenahme der erforderlichen technischen Hilfsmittel durchzuführen.

(6) Abs. 3 und 4 gelten für Schlachtkörper nur insoweit, als für sie nach unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union über Vermarktungsnormen im Sinne des § 2 Abs. 2 VNG nicht spezifische Regelungen über deren Kontrolle gelten.

(7) Schlachtbetriebe von Rindern, die

  1. 1. im Jahresdurchschnitt 150 oder mehr mindestens acht Monate alte Rinder wöchentlich schlachten, sind mindestens zweimal vierteljährlich,
  2. 2. mehr als 20 und weniger als 150 mindestens acht Monate alte Rinder wöchentlich schlachten, sind mindestens einmal vierteljährlich,
  3. 3. mehr als fünf und höchstens 20 mindestens acht Monate alte Rinder wöchentlich schlachten, sind mindestens einmal im Jahr
  1. zu kontrollieren.“

„Schlachtbetriebe von Schweinen, die

  1. 1. im Jahresdurchschnitt mindestens 500 Schweine wöchentlich schlachten, sind mindestens zweimal vierteljährlich,
  2. 2. mehr als 60 und weniger als 500 Schweine wöchentlich schlachten, sind mindestens einmal vierteljährlich
  1. zu kontrollieren.

(9) Wird gemäß § 10 Abs. 3 VNG eine Überprüfung der Klassifizierungstätigkeit verlangt, ist jener Stelle, der das Kontrollorgan angehört, eine Kontrollgebühr gemäß § 20 Abs. 7 VNG zu entrichten, die sich aus einer Grundgebühr und einer Gebühr für den Zeitaufwand zusammensetzt.

(10) Die Grundgebühr beträgt 50,00 € und die Gebühr für den Zeitaufwand 10,00 € je angefangene halbe Stunde. Die Grundgebühr und die Gebühr für den Zeitaufwand erhöhen sich jährlich jeweils in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex (VPI) im Jänner eines Jahres gegenüber der für Jänner des Vorjahres verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5% der maßgeblichen Indexzahl nicht übersteigen. Ist demgemäß eine Erhöhung der Gebühren durchzuführen, sind die jeweils neu ermittelten Beträge auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden, wobei Beträge bis einschließlich 50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet werden. Die demnach ermittelten neuen Gebühren gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Austria folgenden übernächsten Monatsersten. Der Abgleich mit dem VPI hat erstmals mit Jänner 2011 zu erfolgen.

(11) Wird eine Überprüfung der Klassifizierungstätigkeit an Sonn- und Feiertagen erforderlich, so erhöhen sich die Grundgebühr und die Gebühr für den Zeitaufwand jeweils um 100%.

Schlagworte

Sonntag

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019

Gesetzesnummer

20006886

Dokumentnummer

NOR40216629

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