Handbuch der Kosten- und Leistungsrechnung
§ 97
(1) Haushaltsleitende Organe nach § 6 Abs. 1 BHG 2013 haben der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen vor der Betriebsaufnahme des Rechnungssystems ein Kosten- und Leistungsrechnungshandbuch vorzulegen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen gibt das Handbuch im Einvernehmen mit dem Rechnungshof frei.
(2) Das Kosten- und Leistungsrechnungshandbuch dient einerseits der Dokumentation der verordnungskonformen Ausgestaltung der Kosten- und Leistungsrechnung und stellt andererseits die Handlungsanleitung für den operativen Betrieb dar. Das Kosten- und Leistungsrechnungshandbuch ist aktuell zu halten und hat zumindest folgende Inhalte zu umfassen:
- 1. Festlegung der Ziele der Kosten- und Leistungsrechnung im Ressort,
- 2. Organisation der Kosten- und Leistungsrechnung, Festlegung der Aufgaben, Aufgabenverteilung und Verantwortlichkeiten,
- 3. Stammdatenlisten inklusive der hierarchischen Struktur der Kostenstellen und Kostenträger,
- 4. Leistungskatalog, Beschreibung der externen Leistungen,
- 5. Leistungsbeziehungen, Verrechnungsbeziehungen, Reihenfolge der Verrechnung, Abschlussarbeiten, Berichtswesen, Formulare und
- 6. Konformitätsbestätigung im Hinblick auf die Bestimmungen des 5. Teils dieser Verordnung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)