vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 92 BHV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

4. Abschnitt

Leistungsrechnung Leistungsrechnung

§ 92

Die Leistungsrechnung bildet eine Grundlage für die Errechnung von Leistungskennzahlen, mit deren Hilfe eine betriebswirtschaftliche Steuerung der Organe unterstützt wird. Im Rahmen der Leistungsrechnung sind folgende Aufgaben durchzuführen:

  1. 1. Festlegung und Beschreibung der von einem Organ erbrachten Leistung,
  2. 2. Erfassung der Leistungsmenge durch Mengen- oder Leistungszeitmessung oder Schätzung für den Zweck der Kalkulation der Leistung und
  3. 3. Kalkulation der Leistung.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte