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§ 52 BHV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Währungstauschverträge und sonstige derivative Finanzinstrumente

(§§ 78 Abs. 1 und 93 Abs. 3 BHG 2013)

(§§ 78 Abs. 1 und 93 Abs. 3 BHG 2013)

§ 52

(1) Währungstauschverträge sind Verträge, die zum Austausch von Zinsen- bzw. Kapitalbeträgen abgeschlossen werden.

(2) Währungstauschverträge haben die folgenden vertraglichen Form- und Inhaltserfordernisse zu erfüllen:

  1. 1. Währungstauschverträge sind schriftlich zu dokumentieren,
  2. 2. der Abschluss eines Währungstauschvertrages hat sich auf ein Grundgeschäft zu beziehen und
  3. 3. die Dokumentation nach Z 1 hat die Effektivität der Sicherung darzulegen.

(3) Die Verrechnung von Sicherungsgeschäften hat zusammen mit dem jeweiligen Grundgeschäft zu erfolgen. Währungstauschverträge sind als Forderungen aus Währungstauschverträgen und als Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen mit jenen Beträgen zu verrechnen, die in den Verträgen genannt sind. Forderungen aus Währungstauschverträgen sind zum Nominalwert und Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen zum Rückzahlungsbetrag zu bewerten.

(4) Zinsen, Aufgelder (Agio) und Abgelder (Disagio) aus Währungstauschverträgen sind periodengerecht im Finanzergebnis netto zu verrechnen. Angefallene Zinsen, die noch nicht gezahlt worden sind, und Aufgelder (Agio) sind als sonstige Verbindlichkeiten zu verrechnen. Abgelder (Disagio) sind als sonstige Forderungen zu verrechnen.

(5) Spesen und Provisionen im Zusammenhang mit einem Sicherungsgeschäft sind nicht auf die Laufzeit zu verteilen, sondern zum Zeitpunkt der Zahlung als sonstiger Finanzaufwand zu verrechnen. Die Ein- und Auszahlungen sind im Geldfluss aus operativer Verwaltungstätigkeit auszuweisen.

(6) Sonstige derivative Finanzinstrumente sind mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten.

(7) Die Verrechnung von Einlagen nach § 34 Abs. 1 Z 19 BHG 2013 in der Finanzierungsrechnung erfolgt nach § 96 Abs. 3 BHG 2013. In der Vermögensrechnung sind Einlagen unter den kurzfristigen Verbindlichkeiten auszuweisen. Verbindlichkeiten aus Einlagen sind zum Rückzahlungsbetrag zu bewerten.

(8) Forderungen oder Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen in fremder Währung sind mit dem Referenzkurs der EZB zum Stichtag umzurechnen.

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