2. Abschnitt
Ansatz- und Bewertungsregeln in der Verrechnung
Ansatzregeln in der Verrechnung
(§ 91 BHG 2013)
§ 41
(1) Vermögenswerte sind in der Vermögensrechnung des jeweiligen Detailbudgets zu erfassen, sobald der Bund zumindest wirtschaftliches Eigentum daran erworben hat. Die Aufteilung eines Vermögenswertes auf mehrere Detailbudgets ist nicht zulässig.
(2) Forderungen sind zu jenem Zeitpunkt zu verrechnen, zu dem der Bund einen vertraglichen oder gesetzlichen Anspruch erlangt hat.
(3) Verbindlichkeiten sowie Finanzschulden sind zu jenem Zeitpunkt zu verrechnen, zu dem ein Dritter einen vertraglichen oder gesetzlichen Anspruch auf Zahlung erlangt hat, welcher dem Grunde und der Höhe nach gewiss ist.
(4) Neubewertungsrücklagen oder Fremdwährungsumrechnungsrücklagen sind jeweils auf bestimmte Vermögenswerte und Fremdmittel bezogen zu führen und bei deren Veräußerung erfolgswirksam aufzulösen.
(5) Die Bundesfinanzierung ist zum Zeitpunkt der Ein- und Auszahlungen zu erfassen, sofern sie nicht nach § 58 Abs. 7 verrechnet wird.
(6) Die Verrechnung von Aufwendungen oder Erträgen hat grundsätzlich für jenes Finanzjahr, dem sie wirtschaftlich zuzuordnen sind, zu erfolgen. Ist eine wirtschaftliche Zuordnung bei Transferaufwendungen oder Transfererträgen nicht möglich, hat die Verrechnung zum Zeitpunkt der Zahlung zu erfolgen. Mehrjährige Transfers sind jeweils für jenes Finanzjahr als Aufwand oder Ertrag zu verrechnen, für das diese gewährt werden.
(7) Erträge aus Abgaben und abgabenähnliche Erträge sind abweichend von Abs. 6 erster Satz zum Zeitpunkt der Einzahlung zu verrechnen.
(8) Unentgeltliche Beistellungen von Personal und Dienstleistungen an eine haushaltsführende Stelle sind bei dieser nicht als Ertrag zu verrechnen.
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