2. Abschnitt
Formen von Anordnungen
Schriftliche Anordnung in elektronischer Form
(§ 87 Abs. 2 BHG 2013)
§ 28
(1) Anordnungen sind schriftlich in elektronischer Form vorzunehmen, wenn das anordnende Organ direkt an das HV-System angebunden ist. Die Anordnungsbefugte oder der Anordnungsbefugte hat die Verrechnungsdaten im HV-System mit Hilfe der entsprechenden Eingabemasken ordnungsgemäß freizugeben.
(2) Die elektronische Anordnung ist von der Anordnungsbefugten oder dem Anordnungsbefugten im HV-System freizugeben. Die Freigabe bewirkt die elektronische Unterfertigung der Anordnung im HV-System. Das Datum der Freigabe und die Benutzerkennung der Anordnungsbefugten oder des Anordnungsbefugten sind, wie alle anderen Vollzugsschritte im HV-System, in unveränderbarer Weise festzuhalten.
(3) Schriftliche Anordnungen in elektronischer Form sind der BHAG direkt im HV-System gesichert zu übermitteln und von dieser ordnungsgemäß im HV-System zu buchen.
(4) Schriftlichen Anordnungen in elektronischer Form sind nach den Bestimmungen des § 27 die verrechnungsrelevanten Unterlagen anzuschließen.
(5) Liegen verrechnungsrelevante Unterlagen in Papierform vor, ist auf diesen die vom HV-System vergebene Anordnungsnummer auf der entsprechenden Unterlage händisch anzubringen.
(6) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann festlegen,
- 1. inwieweit ein anderes sicheres Verfahren, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt, anzuwenden ist und
- 2. in welcher Weise verrechnungsrelevante Unterlagen in elektronischer Form anzuschließen sind.
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