Unbefangenheit bei Bediensteten der BHAG
§ 21
Für die Unbefangenheit gelten die gleichen Bestimmungen wie für die anordnenden Organe in § 9. Weiters sind Bedienstete der BHAG wegen Befangenheit auszuschließen, die entweder mit der Anordnungsbefugten oder dem Anordnungsbefugten oder mit der Person, die die sachliche Richtigkeit bestätigt hat, durch ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbunden sind.
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